Flutkatastrophe: Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung geltend machen

Betroffene der Flutkatastrophe vom Juli 2021 können im Rahmen der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung Kosten, die ihnen für die Wiederbeschaffung von lebensnotwendigen Gegenständen wie Hausrat und Kleidung entstanden sind, sowie Kosten für die Beseitigung von Schäden am selbstgenutzten Wohnungsbeziehungsweise Hauseigentum steuerlich geltend machen. Hierauf weist das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz hin. Angaben zu den wiederbeschafften Gegenständen und deren Kosten müssten als „außergewöhnliche Belastungen“ erfolgen. Hierbei seien erhaltene Erstattungen (zum Beispiel von Versicherungen) gegenzurechnen.

Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, habe für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Dies seien in der Regel Personen, die neben Arbeitslohn (in den Lohnsteuerklassen I oder IV) keine weiteren Einkünfte hatten und auch keine Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Elterngeld) erhalten haben.

Sofern in diesen Fällen noch keine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgegeben wurde und hier bereits Ersatz für von der Flut zerstörter Hausrat und Kleidung beschafft werden musste, könne die Erklärung für das Jahr 2021 noch eingereicht werden. Wurde der Ersatz im Jahr 2022 beschafft, so erfolge die Angabe in der Erklärung für das Jahr 2022.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 28.04.2023