Flugverspätung: Kein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkinds

Fluggäste, die kostenlos befördert werden, haben bei einer Flugverspätung keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Die Klage eines kostenlos mitreisenden Kleinkindes auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro nach einer Flugverspätung hat der BGH deswegen abgewiesen.

Die damals noch nicht zweijährige Klägerin hatte mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teilgenommen. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Es räumte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine 100-prozentige Kinderermäßigung für bis einem Jahr alte Kinder ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von sechs Stunden und 20 Minuten durchgeführt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Fluggastrechteverordnung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos gereist sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.

Der BGH hat entschieden, dass Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. Entgegen der Auffassung der Revision komme es nicht darauf an, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar sei. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigten die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist. Da keine Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung bestünden, bestehe keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2015, X ZR 35/14

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