Flughafennahe Pkw-Parkplätze: Ortsgemeinde darf Zahl begrenzen

Eine Gemeinde darf, um einer Beeinträchtigung des Ortsbildes entgegenzuwirken, per Satzung bestimmen, dass in ihrem Ortskern nur eine bestimmte Anzahl von Pkw-Parkplätzen zulässig ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden und die Stellplatzsatzung zur Begrenzung der Pkw-Parkplätze im Ortskern der in der Nähe des Flughafens Hahn gelegenen Gemeinde Lautzenhausen für wirksam erklärt.

In Lautzenhausen vermieten Eigentümer auf ihren Grundstücken Stellplätze an Passagiere des benachbarten Flughafens Hahn. Um zu vermeiden, dass der Ortskern „zu einem großen Parkplatz“ verkommt, erließ die Ortsgemeinde im August 2008 eine Satzung, durch welche die Zahl der zulässigen Stellplätze im Ortskern begrenzt wurde. Obwohl danach auf dem Grundstück des Klägers nur acht Stellplätze zulässig sind, hat dieser insgesamt 15 Pkw-Stellplätze angelegt. Die beklagte Verbandsgemeinde untersagte ihm daraufhin, mehr als acht Stellplätze vorzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wies das OVG die Klage jedoch ab.

Die Landesbauordnung erlaube Gemeinden die Begrenzung der Anzahl von Stellplätzen, wenn dadurch der Verunstaltung unter anderem des Ortsbildes entgegen gewirkt werde. Beeinträchtigungen des Ortsbildes in diesem Sinne seien im Ortskern von Lautzenhausen durch die uneingeschränkte Vermietung von Stellplätzen an Passagiere des Flughafens Hahn eingetreten. Die deshalb erfolgte moderate Begrenzung der Stellplätze sei verhältnismäßig. Sie beschränke sich auf den Ortskern der Gemeinde und wehre lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild ab.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011, 1 A 10417/11.OVG

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