Flughafen Berlin-Tegel: Kein neuer Schallschutz für Anwohner

Mehrere Anwohner aus dem Umfeld des Flughafens Berlin-Tegel sind mit ihren auf Schallschutz oder Entschädigung in Geld gerichteten Klagen gescheitert. Das einschlägige Fluglärmschutzgesetz aus dem Jahr 2007 beinhalte keine solchen Ansprüche, stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg klar. Die Revision gegen die Entscheidungen wurde nicht zugelassen.

Die Kläger meinen, dass das Luftverkehrsaufkommen am Flughafen Berlin-Tegel infolge der Nichteröffnung des Flughafens Berlin Brandenburg erheblich zugenommen habe. Sie hätten daher einen Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen.

Dem ist das OVG entgegen getreten. Das Fluglärmschutzgesetz aus dem Jahr 2007 gewähre den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil der Flughafen Berlin-Tegel innerhalb von zehn Jahren geschlossen werden soll und daher nach diesem Gesetz keine Pflicht zur Neufestsetzung eines Lärmschutzbereiches besteht. Ein Anspruch folge auch nicht aus den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, da deren Anwendbarkeit gesperrt sei. Das Fluglärmschutzgesetz 2007 regele als spezielle Vorschrift die Kostenerstattung für passiven Schallschutz und Entschädigung abschließend. Dies gelte zwar nicht für Ansprüche auf aktiven Schallschutz (zum Beispiel Flugbeschränkungen). Es sei aber nicht ersichtlich, dass, wie für einen solchen Anspruch erforderlich, die Kläger unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt sind, die die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschreiten.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11.06.2014, OVG 6 A 10.14, OVG 6 A 14.14, OVG 6 A 18.14 und OVG 6 A 23.14

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