Fluggäste können bei erheblich verspäteten Flügen Ausgleichsleistung beanspruchen

Erreichen Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (Urteil Sturgeon vom 19.11.2009, C–J04/07) bekräftigt.

Der EuGH weist darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen, deren Flug „in letzter Minute“ annulliert wurde. Denn die Unannehmlichkeiten (in Form eines Zeitverlustes) seien ähnlich. Fluggäste annullierter Flüge aber hätten einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, wenn ihr Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt. Deswegen müsse auch den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn sie aufgrund einer Verspätung ihres Fluges einen solchen Zeitverlust erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Allerdings begründe eine solche Verspätung keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen könne, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23.10.2012, C–581/10 und C–629/10

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