Floating-Umsätze unterliegen Regelsteuersatz

Die Umsätze aus dem Anbieten von „Floating“, bei dem Kunden in speziellen Kapseln in Salzwasserbädern schweben, unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Leistung als medizinische Heilbehandlung erbracht wird und damit ein Heilbad vorliegt, das Heilzwecken dient, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Es stellt zugleich klar, dass es für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nicht ausreicht, wenn die Leistung „ihrer Art nach“ eine medizinische Heilbehandlung ist, soweit sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann. Vom Floating gehe nicht in jedem Fall eine heilsame Wirkung aus.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2012, 9 K 2780/09

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