Fitness-Studio: Der Betreiber darf nicht filmen, wie und wen er will

Der Betreiber eines Sportstudios darf sich nicht vorab im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Kunden „absegnen“ lassen, dass die Trainings- und Umkleideräume per Video überwacht werden dürfen. Der Vorbehalt in den AGB, dass Teile des Studios „zur Sicherheit der Nutzer mit Kameras überwacht und Aufnahmen gespeichert werden“, ist unwirksam.

Im konkreten Fall hatte ein Studio im Kleingedruckten aufgenommen, dass Mitglieder der Videoüberwachung zustimmen – und es ließ sich darüber hinaus genehmigen, dass Aufnahmen so lange gespeichert werden dürften, wie dies „für die Sicherheit“ nötig sei. Darin liege aber eine unzulässige Benachteiligung der Kunden. Denn sie könnten den Klauseln nicht entnehmen, auf welche Teile des Fitnessstudios tatsächlich Kameras gerichtet sind. LG Koblenz, 3 O 205/13