Für die Privatnutzung des überlassenen Firmenwagens müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Dieser berechnet sich monatlich pauschal mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis inklusive Umsatzsteuer und der bei Erstzulassungen enthaltenen Zusatzausstattung. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber beim Kauf Rabatte erhalten hatte oder der Angestellte einen alten Gebrauchtwagen fährt.
Das führt nicht zu einer ungerechten Besteuerung, wenn der Wagen weniger als der offizielle Kaufpreis gekosten hat. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass keine Anpassungspflicht des Gesetzgebers besteht und die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung verfassungsgemäß sind (Az. 9 K 394/10).
Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400, Gebrauchtwagenwert: 31.990 Euro). In dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Verfahren wurde die Auffassung vertreten, die Ein-Prozent-Regelung sei verfassungswidrig. Sie genüge insbesondere den Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr. Der Gesetzgeber sei verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge von im Durchschnitt 20 Prozent zu berücksichtigen. Hierzu wird auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 2009 (Az. VI R 18/07) verwiesen, in dem die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für Jahreswagen angesehen wird. Zwar kann der Arbeitnehmer zur genauen Ermittlung des geldwerten Vorteils auf die Fahrtenbuchmethode umsteigen. Doch der verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang könne nicht durch dieses Argument unterlaufen werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht ist dieser vorgetragenen Rechtsauffassung nicht gefolgt. Die Richter halten die Regelungen nicht für
verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Zwar steht das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liegt aber bei diesem Streitthema gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber ist nämlich nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von 10 bis über 30 Prozent bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren wie Verkäuflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell abhängig sind. Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs liegt noch nicht vor.
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock

