File-Hosting-Dienste müssen Hinweis auf Urheberrechtsverletzungen nachgehen und gegebenenfalls handeln

File-Hosting-Dienste wie „Rapidshare“ können grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden. Dies gilt aber erst, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen worden sind und danach nicht das ihnen ohne Gefährdung ihres Geschäftsmodells technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan haben, um den Urheberrechtsverletzungen Einhalt zu gebieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin, Atari Europe, vertreibt das erfolgreiche Computerspiel „Alone in the dark“. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www. rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File-HostingDienst). Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abge-

speichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen. Das Computerspiel „Alone in the dark“ wurde auf Servern der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht und konnte heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Nunmehr hat der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Da die Nutzer des Dienstes ohne vorherige Kenntnis der Beklagten ihre Dateien hochladen, sei die Beklagte bei dabei begangenen Urheberrechtsverletzungen weder Täter noch Gehilfe. Sie könne allerdings als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie Prüfpflichten verletzt hat. Als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes müsse die Beklagte die bei ihr gespeicherten Informationen nicht allgemein auf Rechtsverletzungen überprüfen. Eine Prüfungspflicht der Beklagten im Hinblick auf das Computerspiel „Alone in the Dark“ entstehe daher erst, wenn die Beklagte auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden sei.

Die Klägerin hatte der Beklagten am 19.08.2008 einen entsprechenden Hinweis auf das Spiel „Alone in the Dark“ gegeben, das bei Rapidshare heruntergeladen werden konnte. Die Beklagte hatte daraufhin die konkrete Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel „Alone in the Dark“ von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte.

Im Streitfall habe es, so der BGH, grundsätzlich nicht ausgereicht, dass die Beklagte die ihr konkret benannte rechtsverletzende Datei gesperrt habe.

Die Klägerin wolle es der Beklagten mit einem zweiten Unterlassungsantrag verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich laut BGH grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dem Diensteanbieter sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Die zur Zumutbarkeit von Überprüfungsmaßnahmen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichten laut BGH nicht aus, um über die Frage der Pflichtverletzung der Beklagten abschließend zu entscheiden. Er habe die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 18/11 – „Alone in the dark“

Anbieter kostenloser Hotspots müssen ihre Nutzer nicht identifizieren. Dies hat laut Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK Vorrat) das Landgericht München I entschieden. Damit dürfen WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden, folgert der Arbeitskreis. „Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig“, so Michael Ebeling vom AK Vorrat. Denn das Telekommunikationsgesetz verbiete die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handelten alle diejenigen Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, PM vom 16.07.2012 zu Landgericht München I, Urteil vom 12.01.2012, 17 HK O 1398/11, rechtskräftig