Fernfahrer steht für Lenkzeitüberschreitungen selbst ein

Im konkreten Fall ging es um einen Fernfahrer, der (unter anderem) wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgegebenen Lenkzeiten zu einer Geldbuße in Höhe von rund 8.500 Euro verurteilt worden ist. Den Betrag verlangte er vom Arbeitgeber mit der Begründung erstattet, er habe auf dessen Weisung gehandelt – vergeblich. Der Mann sei als Fahrer im Straßenverkehr selbst dafür verantwortlich, dass er sich an das Gesetz halte, erklärte das LAG Rheinland-Pfalz. Angesichts der strengen Regelungen des Kündigungsschutzes und des umfassenden arbeitsgerichtlichen Schutzes müsse ein Arbeitnehmer auch nicht automatisch seine Kündigung befürchten, wenn er sich gesetzeswidrigen Weisungen des Arbeitgebers widersetze.

LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 497/09

In vorformulierten Arbeitsverträgen darf nicht geregelt sein, dass Vertreter des Unternehmens etwa 80 Prozent ihrer Provision erst dann beanspruchen können, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Dadurch würde der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig gemacht, entschied das LAG SchleswigHolstein. Und damit müsse der Mitarbeiter zumindest teilweise das Insolvenzrisiko von Kunden seines Brötchengebers mitttragen. LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 290/12