Ist die vom Steuerpflichtigen benutzte Steuersoftware fehlerhaft, so muss sich der Steuerpflichtige die Fehler wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klar.
Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Den daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid wollte der Kläger nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben. In der Einkommensteuererklärung 2008 seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rund 4.000 Euro bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften, sei ihm bei Erstellung der Erklärung nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Das
Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.
Ein Steuerpflichtiger handle grob fahrlässig, wenn er unvollständige Steuererklärungen abgebe, so das FG. Auf einen dem entgegenstehenden Rechtsirrtum könne er sich nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte auch für steuerrechtliche Laien.
Im Streitfall liege grobes Verschulden vor, so das FG. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis stellten Aufwendungen für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderbetreuungskosten dar.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011, 3 K 2674/10, nicht rechtskräftig

