Familienheim: Steuerbegünstigung bei Zuerwerb

Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene

Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Dies stellt der

Bundesfinanzhof (BFH) klar und fügt hinzu, dass der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegensteht, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.

Der Kläger ist Alleinerbe seines im Oktober 2013 verstorbenen

Vaters. Zum Nachlass gehörte eine von dem Erblasser bis zu seinem

Tod selbst genutzte Doppelhaushälfte. Der Kläger bewohnt seit Längerem eine hieran direkt angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Abschluss von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nutzt der Kläger seit August 2016 die – nunmehr zu einer Wohnung verbundenen – beiden Doppelhaushälften selbst.

Laut BFH kommt eine Steuerbefreiung des Erwerbs von Todes wegen nach § 13 Absatz 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Betracht. Erforderlich hierfür sei unter anderem, dass der Erwerber der Wohnung diese „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann nach Ansicht des BFH eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung dann vorliegen, wenn der Erwerber darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers, die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer längeren Verzögerung des Einzugs führen (wie zum Beispiel eine Renovierung der Wohnung), seien nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Renovierung deshalb länger hinzieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbeiten ein gravierender Mangel der Wohnung entdeckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. Es obliege dem Erwerber, die Renovierungsarbeiten und die

Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung sei jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.

Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten sei dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können.

Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur

Selbstnutzung ist laut BFH die zeitnahe Räumung beziehungsweise Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, sei eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021, II R 46/19