Falschangabe eines Gläubigers im Insolvenzverfahren kann falsche Verdächtigung sein

Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. Dies betont das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person, zum Beispiel eine Gesellschaft, sein. Der Angeklagte stellte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht (AG) einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das AG vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht (LG) als unbegründet. Es lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Absatz 2 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Die gegen die Entscheidung des LG eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Das OLG hob den Freispruch auf und verwies die Sache zurück. Nach Ansicht des OLG hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 Absatz 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen.

Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten. Da eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem OLG verwehrt, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Deswegen hat es die Sache an das LG zurückverwiesen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2012, 2 Ss 68/12

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