Fahrzeugaufwendungen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind Werbungskosten

Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer zu den Kosten eines Fahrzeugs leistet, das sein Arbeitgeber ihm auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt hat, sind abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.

Der Kläger leistete im Streitjahr Zuzahlungen von rund 2.000 Euro zu den Leasingraten des Arbeitgebers für ein Fahrzeug, das ihm sein Arbeitgeber auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Die 2.000 Euro zog der Kläger von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das beklagte Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/09)

sei gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.02.2009 (BStBl. I 2009, 412) nicht anzuwenden.

Das FG hat dem Kläger Recht gegeben. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut in § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handele.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.03.2012, 11 K 2817/11 E

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