Fahrtkostenerstattung: Auch für Schüler bilingualer Realschulen

Eltern, die ihre Kinder auf einer bilingualen Realschule anmelden, haben – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch dann einen Anspruch auf Schülerfahrtkostenerstattung, wenn eine „klassische“

Realschule in unmittelbarer Nähe zum Wohnort liegt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Bilinguale Realschulen seien hinsichtlich der Frage, welches die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrtkostenverordnung ist, genauso zu behandeln wie bilinguale Gymnasien, so das VG. Für letztere sehe die Schülerfahrtkostenverordnung ausdrücklich vor, dass die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen, als nächstgelegene Schule der gewählten Schulform anzusehen ist.

Eine entsprechende Regelung für bilinguale Realschulen enthalte die Verordnung nicht. Das VG gehe nach Prüfung der Entstehungsgesichte der Vorschrift aber davon aus, dass nach Einführung des bilingualen Bildungsganges auch an Realschulen zum Schuljahr 2007/08 vergessen wurde, die Verordnung entsprechend zu überarbeiten. Diese Regelungslücke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung zu den bilingualen Gymnasien zu schließen. Es seien – auch mit Blick auf die Haushaltslage des Landes – keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, Schüler unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, ob sie eine Realschule oder ein Gymnasium mit bilingualem Bildungsgang besuchen.

Soweit die beklagte Stadt Gladbeck finanzpolitische Gründe angeführt habe, sei es durch eine Neuregelung der Schülerfahrtkostenerstattung möglich, die Privilegierung der bilingualen Bildungsgänge ganz zu streichen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.02.2012, 4 K

1856/10, nicht rechtskräftig

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