Fahrtkostenabzug: Mehr als nur Entfernungs- pauschale für fliegendes Personal

Bei einer Flugbegleiterin ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt. Bei ihr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Das hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster in einem am 1. August veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 2013 (11 K 4527/11 E) entschieden.

Die Entscheidung dürfte – unabhängig von der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen und Arbeitnehmern relevant sein. Im Urteilsfall hatte die Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft in ihrer Einkommensteuererklärung für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt Werbungskosten in Höhe der sog. Entfernungspauschale geltend gemacht. Außerdem hatte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer begehrt. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, das die Kabinenchefin zunächst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr der volle Fahrtkostenabzug zustehe, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Sie folgte dabei der neuesten, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Arbeitnehmerin Recht – sowohl in Bezug auf die Fahrtkosten als auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Die Richter stellten klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte erfasse. Regelmäßige Arbeitsstätte sei – nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Folge: Es genüge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Kabinenchefin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sog. Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 30 Eurocent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen, betonte das Finanzgericht.

Erfolgreich war sie auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil sie Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Auch dies sah der 11. Senat des Finanzgerichts Münster anders. Er war davon überzeugt, dass der Arbeitnehmerin bei der Fluggesellschaft kein anderer Arbeitsplatz für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe.

Insbesondere der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum sei kein anderer Arbeitsplatz, so die Finanzrichter klarstellend.