Fahren ohne Fahrschein: Auch bei Tragen einer Mütze mit Aufschrift „Ich fahre schwarz“ strafbar

Ein Fahrgast macht sich auch dann wegen Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift „Ich fahre schwarz“ angebracht hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Bonn vom 04.02.2015 bestätigt (III–1 RVs 118/15). Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt/Main bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bundesbahn zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam.

Das OLG geht wie das LG davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten ungeachtet der an der Mütze angebrachten Mitteilung den Straftatbestand der Beförderungserschleichung gemäß § 265a Strafgesetzbuch erfüllt, wenn er in den abfahrbereiten ICE einsteigt, sich anschließend einen Sitzplatz sucht und dem Zugbegleiter erst bei routinemäßiger Kontrolle auffällt. Denn mit diesem Verhalten erwecke er den Anschein, die nach den Geschäftsbedingungen der Bahn erforderlichen Voraussetzungen für die Beförderung zu erfüllen.

Der an der Mütze angebrachte Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ erschüttere diesen Eindruck nicht. Hierzu wäre erforderlich, dass der Fahrgast offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dass andere Fahrgäste vor Fahrtantritt oder während der Fahrt die Aufschrift wahrnehmen, sei unerheblich. So sei es nach den Beförderungsbedingungen möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, sodass das Verhalten des Angeklagten zunächst regelkonform erschien. Auch interessiere

sich ein Fahrgast regelmäßig nicht dafür, ob andere Fahrgäste über eine Fahrkarte verfügten. Schließlich sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern.

Gegen den Beschluss des OLG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Oberlandesgericht Köln, PM vom 28.09.2015

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock