Facebooks App-Zentrum: Einwilligung in Daten- weitergabe muss bewusst erfolgen

Das Landgericht (LG) Berlin hat ein im September 2013 ergangenes Versäumnisurteil gegen Facebook bestätigt. Das Gericht stützt mit dem Urteil die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), wonach Nutzer in Facebooks App-Zentrum nicht ausreichend über die umfassende Weitergabe ihrer Daten an App-Anbieter informiert werden.

Facebook biete in seinem eigenen App-Zentrum die Möglichkeit an, zahlreiche Apps von Drittanbietern zu nutzen, erläutert der vzbv. Dazu gehörten beliebte Spiele wie FarmVille oder Café World, Umfragen oder Ratespiele. Durch Klicken auf den Button „Spiel spielen“ oder „An Handy laden“ werde die Einwilligung des Nutzers zur umfassenden Datennutzung und -weitergabe unterstellt. Eine Auflistung der Daten, die der App-Anbieter erheben und nutzen will, befinde sich unterhalb des Buttons in kleiner, hellgrauer Schrift. App-Anbieter erhielten danach beispielsweise die Erlaubnis, auf den Chat, die Informationen zu Freunden und die persönlichen Kontaktdaten zuzugreifen, sowie auf der Pinnwand des Nutzers zu posten.

„Drittanbieter erhalten durch die Einwilligung umfassende Zugriffsrechte auf das Profil und die Kontakte von Facebook-Nutzern, ohne dass sich die Nutzer darüber bewusst sind“, betont Michaela Zinke,

Referentin für Datenschutz im Projekt Verbraucherrechte in der digitalen Welt beim vzbv. Eine solch umfassende Datenweitergabe an Dritte erfordere nach deutschem Recht aber eine bewusste und informierte Einwilligung eines Nutzers. Nach Auffassung des vzbv ist das bei der Betätigung des Buttons „Spiel spielen“ oder „An Handy laden“ nicht gegeben. Das LG Berlin habe dies mit seinem Urteil bestätigt. Allerdings sei das Urteil noch nicht rechtskräftig. Der vzbv geht davon aus, dass Facebook Berufung einlegen wird.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 07.11.2014 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2014

Der Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern sinkt auf sieben Prozent. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mit. Die Änderung trete am 01.01.2015 in Kraft. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hörbücher sei auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden. Neben den Lieferungen, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb sei auch die Vermietung dieser Gegenstände begünstigt. Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt nach dem BMF-Schreiben die Übertragung beziehungsweise Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Das Speichermedium könne sowohl digital (zum Beispiel CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (zum Beispiel Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein.

Weitere Voraussetzung sei, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert ist. Der dabei zugrundeliegende Buchbegriff sei funktional zu verstehen, das heißt die Lesung müsse einen Text wiedergeben, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buches entspricht. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes sei deshalb nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs als gedruckte Fassung verlegt wurde oder verlegt werden soll. Für Lesungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, sei die Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, zulässig. Auch eine mehrstimmige Lesung schließe die Einordnung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, zum Beispiel durch Dialoge in wörtlicher Rede, ergibt. Habe ein Verlag ausschließlich das Recht durch den Lizenzgeber eingeräumt bekommen, eine Lesung zu produzieren, ohne dass ihm auch die Hörspielrechte eingeräumt werden, sei das Erzeugnis aus Vereinfachungsgründen als Lesung anzuerkennen. Nicht begünstigt seien Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien beziehungsweise Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen. Diese Hinweispflicht bestehe für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien.

Nicht begünstigt seien zudem Hörspiele. Diese unterschieden sich von Lesungen in der Regel dadurch, dass diesen ein Drehbuch zugrunde liegt, ähnlich einem Filmwerk. Außerdem bedienten sich Hörspiele überwiegend dramaturgischer Effekte, wie zum Beispiel der sprachlichen Interaktion. Hörspiele gäben grundsätzlich nicht denselben Inhalt wie gedruckte Bücher wieder, sondern bedienten sich des Stoffs als Grundlage für eine eigene Geschichte.

Auch Hörzeitungen und -zeitschriften seien von der Begünstigung ausgenommen. Diese erschienen üblicherweise periodisch und gäben Informationen mit aktuellem Bezug zum Beispiel aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder. Auch auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (zum Beispiel das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet) seien nicht begünstigt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.12.2014, IV D 2–S

7225/07/10002