EU-Regeln zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren in Kraft getreten

Am 01.01.2022 sind neue EU-Vorschriften zu digitalen Inhalten und zum Verkauf von Waren in Kraft getreten. Von nun an werde es für Verbraucher und Unternehmen einfacher sein, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen und Waren sowie „intelligente Waren“ EU-weit zu kaufen und zu verkaufen, kommentiert die Europäische Kommission.

Mit den neuen Vorschriften für digitale Verträge würden die Verbraucher geschützt, wenn digitale Inhalte (zum Beispiel heruntergeladene Musik oder Software) und digitale Dienstleistungen mangelhaft sind, so die Kommission. Sie hätten einen Rechtsanspruch auf eine Lösung, zum Beispiel eine Preisminderung, oder sie könnten den Vertrag kündigen und eine Rückerstattung erhalten. Die Richtlinie über den Verkauf von Waren werde das gleiche Schutzniveau für Verbraucher gewährleisten, wenn sie in der EU online oder in einem Geschäft einkaufen; und sie gelte für alle Waren, einschließlich Waren mit digitalen Komponenten (zum Beispiel einen intelligenten Kühlschrank).

In den neuen Vorschriften werde die Mindestgarantiezeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware erhält, beibehalten, und es werde eine einjährige Frist für die Umkehr der Beweislast zugunsten des Verbrauchers vorgesehen. In der Praxis bedeutet dies laut Kommission, dass der Verkäufer während des ersten Jahres beweisen muss, dass die Ware nicht von Anfang an fehlerhaft war.

Die meisten Mitgliedstaaten hätten sowohl die Richtlinie über digitale Inhalte als auch die Richtlinie über den Verkauf von Waren vollständig umgesetzt. Die Kommission kündigte an, die Umsetzung in den übrigen Mitgliedstaaten genau zu überwachen. Tatsächlich liefen bereits mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungsmaßnahmen noch nicht mitgeteilt hätten. Europäische Kommission, PM vom 03.01.2021