EU-Rahmen für E-Rechnung: Steuerberaterverband sieht Nachbesserungsbedarf

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat zum Vorschlag der EU-Kommission zur Reform der Mehrwertsteuervorschriften Stellung genommen. Darin merkt er an, dass für eine praxistaugliche Anwendung der digitalen Mehrwertsteuermeldungen, besonders durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), noch einige Verbesserungen auf den Weg gebracht werden müssten.

Mit ihrem Vorschlag zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ habe die Europäische Kommission einen Rechtsrahmen entworfen, der den EU-Mitgliedstaaten die Richtung für ihre E-Rechnungsmeldesysteme vorgeben soll. Damit habe zugleich die Bundesregierung einen Kompass an die Hand bekommen, um die Umsetzung des E-Rechnungsmeldesystems für Deutschland in Angriff zu nehmen.

Mit ihrem Vorschlag beweise die EU-Kommission ein Gespür für den Ausgleich der Interessen der Staatengemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten, kommentiert der DStV. Das Rezept laute gemeinsame digitale EU-Meldepflichten von Rechnungen in einem harmonisierten Datenformat einerseits, Interoperabilität und Ermessensspielräume für die nationalen E-Rechnungsmeldesysteme andererseits. Dies solle einen grenzüberschreitenden Datenaustausch gewährleisten und den Grundstein für ein zeitgemäßes Mehrwertsteuersystem legen.

Dabei würde dem Vorschlag eine Prise mehr an Vorgaben bei der Frage guttun, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten künftig Ausnahmen vom digitalen Format vorsehen und wo sie über die Beibehaltung der Rechnung in Papierform entscheiden können, meint der DStV.

Außerdem müsse der Vorschlag für KMU und Kleinstunternehmen noch praxistauglich gemacht werden. Für eine schlanke Verwaltung der Steuerpflichtigen bei der grenzüberschreitenden Meldung von Rechnungsdaten müsse der Umfang der zu übermittelnden EU-Meldedaten dringend abgespeckt werden. Der DStV fordert deshalb eine Begrenzung des Meldedatenumfangs auf die für die Betrugsbekämpfung notwendigen Daten.

In diesem Zusammenhang will er zudem, dass nicht jeder einzelne umsatzbezogene Posten einer Lieferung oder Leistung in die Meldepflicht aufzunehmen ist. Stattdessen solle die Meldepflicht zusammenfassende steuersatzbezogene Meldungen ermöglichen. Ansonsten drohe eine arbeits- und damit zeitintensive Ausuferung der Eingabe von Detailangaben. Leidtragende wären insbesondere KMU und Kleinstunternehmen mit ihren begrenzten Ressourcen in der Finanzbuchhaltung.

Aus demselben Grund plädiert der DStV für den Erhalt von Sammelrechnungen. Diese wolle die EU-Kommission mit dem Hinweis auf eine quasi-Realtime Datenübertragung abschaffen. Der DStV lässt dieses Argument nicht gelten. Der Begriff „quasi-Realtime“ dürfe lediglich den Zeitrahmen zwischen Rechnungsausstellung und -meldung und nicht den Zeitrahmen zwischen Erfüllung des Steuertatbestands und Rechnungsmeldung umfassen.

Deshalb fordert der DStV auch, dass eine im Vorschlag vorgesehene Frist von zwei Tagen zwischen Erfüllung des Steuertatbestands und Rechnungsausstellung aus dem Vorschlag gestrichen wird. Eine solche Regelung wäre für KMU und Kleinstunternehmen eine unzumutbare Gängelung zur sofortigen Rechnungsstellung, die mit knappen Ressourcen schwer zu schultern wäre.

Damit KMU und Kleinstunternehmen mit der Einführung der digitalen Meldepflichten nicht überfordert werden, schlägt der DStV zudem eine schrittweise Einführung vor, bei der KMU und Kleinstunternehmen die Wahl haben, ob sie lediglich als Rechnungsempfänger, oder zugleich auch als Rechnungsaussteller in den digitalen Rechnungsmeldeprozess einbezogen werden wollen. Damit würde zugleich die Akzeptanz der digitalen Rechnungsmeldesysteme in der EU steigen.

Die Digitalisierung solle Arbeitsabläufe vereinfachen, Kosten und vor allen Dingen Zeit sparen. Im Hinblick auf letzteren Gesichtspunkt wirke der Vorschlag der EU-Kommission, eine Aufbewahrungsfrist für grenzüberschreiend übermittelte Meldedaten auf fünf Jahre festzulegen, wie aus der Zeit gefallen, meint der DStV. Der Verband will daher die Frist für die Datenspeicherung auf sechs Monate begrenzen. Eine solche Begrenzung der Datenspeicherung würde die Speicherkapazität des neu zu erstellenden zentralen Systems der EU-Kommission entlasten, dem Prinzip der Datensparsamkeit gerecht werden und Datenschutz sowie Datensicherheit erhöhen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 13.04.2023