Erbschaftsteuer: Verwahrlost muss nicht „unbewohnbar“ bedeuten

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass der Erbe eines unbewohnbaren zugemüllten Hauses dennoch Erbschaftsteuer zahlen muss.

Dass das Haus in einem verwahrlosten Zustand vererbt worden ist, bedeute nicht, dass es nicht bewohnbar gemacht werden könne. Erbschaftsteuer fiele nur dann nicht an, wenn „ein Gebäude auf Dauer nicht benutzbar sei“, wie zum Beispiel nach einem schlimmen Hochwasserschaden.

Hessisches FG, 3 K 2993/09 vom 26.05.2011

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