Erbschaftsteuer: Rechtliche Entstehung für Rückrechnung maßgeblich

§ 35b Einkommensteuergesetz sieht eine Rückrechnung dergestalt vor, dass die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im aktuellen Veranlagungsjahr oder den vier vorherigen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben müssen. Dabei haben, wie das Finanzgericht (FG) Hamburg ausführt, Einkünfte in dem Zeitpunkt der Erbschaftsteuer unterlegen, in dem die Erbschaftsteuer rechtlich entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer, der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Nachlass oder der Zahlung der Erbschaftsteuer komme es hingegen nicht an. Für die Berechnung des Begünstigungszeitraums im Sinne des § 35b EStG sei es zudem unerheblich, ob der Kläger an der rechtzeitigen Antragstellung schuldlos gehindert war.

Gegen den Gerichtsbescheid des FG wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 20/21 anhängig ist.

Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.08.2021, 1 K

305/19, nicht rechtskräftig