Nichteheliche Kinder werden ehelichen Kindern beim Erbrecht rückwirkend zum 29.05.2009 gleichgestellt. Sie werden also zu gesetzlichen Erben ihrer Väter, auch wenn sie vor 1949 geboren wurden. Zudem steht ihnen ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht berücksichtigt hat. Einem entsprechenden Gesetz hat der Bundesrat am 18.03.2011 zugestimmt. Jetzt muss es noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dies meldet das Bundesjustizministerium.
Zwar waren schon vor der Reform nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich im Erbrecht gleichgestellt. Es gab jedoch eine Ausnahmeregelung, wonach vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder ihre Väter nicht beerbten, sofern diese am 02.10.1990 in der damaligen Bundesrepublik lebten. Diese Ausnahme ist jetzt beseitigt. Das neue Gesetz sieht vor, dass auch die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter werden.
Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich nach dem 28.05.2009 ereignet haben. An diesem Tag hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die alte Rechtslage beanstandet. Seit dieser Gerichtsentscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes
Erbe vertrauen, erläutert das Justizministerium. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29.05.2009 in Kraft.
Lag der Erbfall bereits vor dem 29.05.2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme gilt für Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Bundesjustizministerium, PM vom 18.03.2011
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