Erb- und Schenkungsfälle: Der Fiskus schaut ganz genau hin

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) veröffentlicht (Az. S 3715). Diese beinhalten insbesondere die Ermittlungsverfahren, über die der Fiskus Informationen über Todesfälle, vererbtes Vermögen und Präsenten unter Lebenden erhält. Das sind vor allem Anzeigen

ƒ der Erwerber – Erben oder Beschenkte,

ƒ der Kreditinstitute, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen,

ƒ der Standesämter,

ƒ diplomatischer Vertreter und Konsularbeamter über Auslandssterbefälle,

Darüber hinaus haben Finanzämter, Betriebsprüfung und Steuerfahndung mitzuteilen:

ƒ ihnen bekannt gewordene Vermögensanfälle unter Lebenden

(Schenkungen),

ƒ Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine verdeckte Schenkung enthalten,

ƒ Vereinbarungen zu überhöhten Gewinnbeteiligungen,

ƒ Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod mit Übergang seines Anteils auf andere Gesellschafter,

ƒ nach Kenntnis vom Tod die Zusammensetzung und Höhe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und bei Gewerbebetrieben eine Kopie von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre,

ƒ Erwerbe von Vermögensgegenständen von einem nicht im Inland wohnhaften Erblasser oder Schenker,

ƒ Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen sowie

ƒ Fälle, in denen steuerbegünstigte Einrichtungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nicht mehr erfüllen.

Hinweis: Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben Kontrollmitteilungen zu übersenden für die Steuerakten des

ƒ Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250.000 Euro oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt,

ƒ Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250.000 Euro oder das zum Erwerb (auch durch Schenkung) gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 Euro beträgt. Damit wird sichergestellt, dass die Nachkommen das erhaltene Vermögen künftig ordnungsgemäß deklarieren. Beim Erblasser bieten diese Kontrollmitteilungen den Einstieg in die lückenlose Überprüfung alter Steuererklärungen, was nicht selten zu üppigen Nachzahlungen bei den Erben führt. Da inländische Kreditinstitute die Bestände von Depots und Kontoguthaben vom Todestag automatisch dem Fiskus melden, ist der Informationsfluss im Erbfall sehr rege. Seit 2009 gilt die Pflicht auch für Geldgeschenke, wenn ganze Depots oder einzelne Wertpapiere unentgeltlich den Besitzer wechseln.