Energy & Vodka: keine zulässige Bezeichnung für ein Vodka-Mischgetränk

Für Lebensmittelspenden, die Unternehmer an die Tafeln leisten, soll keine Umsatzsteuer entrichtet werden müssen. Dies hat nach Angaben des Bundes der Steuerzahler (BdSt) die Finanzverwaltung entschieden. Hintergrund: In der Vergangenheit wurden laut BdSt zahlreiche Unternehmer vom Finanzamt aufgefordert, Umsatzsteuer nachzuzahlen, wenn sie Lebensmittel an die Tafeln gespendet hatten. Betroffen seien vor allem Bäckereien gewesen, die abends nicht verkauftes Brot, Brötchen und Gebäck an soziale Einrichtungen spendeten. Wer als Unternehmer Waren an die Tafeln spendete, habe unter Umständen mit einer hohen Steuernachzahlung rechnen müssen. Denn kostenlos abgegebene Lebensmittel würden als Sachspenden bewertet. Diese unterlägen der Umsatzsteuer. Hätte der Bäcker, Metzger oder Gemüsehändler die Lebensmittel hingegen in den Müll geworfen, hätte er keine Steuern zahlen müssen. Jetzt sei bekannt geworden, dass die Finanzverwaltung einlenkt. Würden Lebensmittel gespendet, deren Haltbarkeit abläuft, solle deren Wert auf null Euro festgesetzt werden, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.

Bund der Steuerzahler, PM vom 23.07.2012

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Entstehung der Umsatzsteuer in Fällen des unrichtigen Steuerausweises mit einer Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 reagiert.

Nach dem entsprechenden Schreiben entsteht in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG) die Steuer nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 a) oder b) UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht die Steuer nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 erster Halbsatz UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht. Wird hingegen in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Die Regelungen des BMF-Schreibens sind laut Bundesfinanzministerium in allen offenen Fällen anzuwenden. Es zieht mit dem Schreiben die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 08.09.2012 (V R 5/10). Der BFH hatte entschieden, dass die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung nach § 13 Absatz 1 Nr. 3 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung entsteht. Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer laut BMF für im Inland nicht steuerbare Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgegeben.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 25.07.2012, IV D 2 – S 7270/12/10001

Am 31. Juli wurde der Entwurf zu Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung an Länder und Verbände versandt.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor: ƒ Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (etwa zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane und – im Falle einer Aktiengesellschaft – Angaben zu eigenen Aktien) unter der Bilanz ausweisen.

ƒ Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).

ƒ Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bun-

desanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Anlässlich der Gesetzesänderung sollen Verfahrensregelungen im Hinblick auf die Pflicht der Kapitalgesellschaften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse konkretisiert werden.

Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 1.8.2012

Ab dem 01.01.2013 können die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung auf Sondervorauszahlung und die Lohnsteueranmeldung nur noch mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Internetseite hin.

Unabhängig von der für die Übermittlung ausgewählten Software sei hierfür die Registrierung am ElsterOnline-Portal zwingend notwendig. Datenübermittler (zum Beispiel Lohnbüros oder Steuerberater) müssen sich nur einmal registrieren. Mit einem Zertifikat können Übermittlungen für alle Mandanten in deren Auftrag ausgeführt werden.

Betroffene sollten beachten, dass zum Ende des Jahres aufgrund des erhöhten Registrierungsaufkommens mit Wartezeiten zu rechnen ist. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und rechtzeitig auf die neue Übermittlungsart vorbereitet zu sein empfiehlt das Bayerische Landesamt für Steuern, die Registrierung demnächst vorzunehmen.

Ein Schnitzelwirt kann sich nicht gegen die Einschätzung des Finanzamtes wehren, das den Erlös durch den Verkauf der Fleischlappen im Verhältnis zur eingekauften Fleischmenge nicht für glaubhaft hält und deshalb eine höhere Steuer berechnet.

Behauptet nämlich der Wirt, „XXL-Schnitzel“ im Sinne seiner Kunden ausgegeben zu haben (hier angeblich 200 Gramm schwer – nicht nur 165 Gramm, wie das Finanzamt schätzte), kann er das jedoch nicht belegen, und liegt vielmehr der Verdacht nahe, dass er die Bücher nachträglich angefertigt hat, so muss er die Steuernachforderung begleichen (hier in Höhe von insgesamt 26.000 €).

Dass das Finanzamt den Wirt für seine – angeblichen – XXL-Schnitzel bestrafen wollte, hielt das Sächsische Finanzgericht für „lebensfremd“. Sächsisches FG, 8 K 516/11 vom 03.05.2012

Weil es gegen die Buchpreisbindung verstößt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein von der Firma redcoon GmbH praktiziertes drittfinanziertes Gutscheinmodell verboten.

Der Buch- und Elektronikhändler redcoon hatte in einer Anzeige in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ Gutscheine im Wert von fünf Euro abgedruckt, die Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher von redcoon einlösen konnten. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass eine Drittfirma den Differenzbetrag ersetze.

Dieses Modell der drittfinanzierten Gutscheine hat das OLG Frankfurt am Main nun untersagt. Der Rechtsstreit war mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels von den Preisbindungstreuhändern Dieter Wallenfels und Christian Russ geführt worden. Laut OLG Frankfurt liegt damit nun erstmals ein rechtskräftiges obergerichtliches Urteil vor, das ein Modell drittfinanzierter Gutscheine untersagt. Vergleichbare Gutscheinmodelle seien in den letzten Jahren von Online-Buchhändlern zunehmend als Marketing-Instrument eingesetzt worden und hätten sich zu einem ernsten Problem für die Preisbindung entwickelt. Die Betreiber dieser Modelle hätten zu ihrer Rechtfertigung meist auf das „Miles & More“-Urteil des OLG Frankfurt am Main aus dem Jahr 2004 verwiesen. Daher sei es wichtig, dass das Gericht seine Auffassung präzisiert und Modelle für rechtswidrig erklärt, bei denen dem Kunden im Rahmen der Preisbindung Preisvorteile versprochen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.07.2012, rechtskräftig