Die Bundesregierung hat am 06.06.2011 ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden beschlossen. Begünstigt werden Eigentümer älterer Gebäude, die ab dem Jahr 2012 ihre getätigten Aufwendungen für energetische Sanierungsmaßnahmen mit jährlich 10 Prozent der Aufwendungen über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerlich komplett geltend machen können. Das gelingt Vermietern über erhöhte Absetzungen als Werbungskosten und Selbstnutzern durch einen neuen Sonderausgabenabzug. Steuerlich gefördert werden energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die vor 1995 gebaut wurden, wenn sich hierdurch der Energiebedarf des Objekts erheblich verbessert. Hauseigentümer sollten sich mit angedachten Maßnahmen aber Zeit nehmen. Denn die neue Steuerförderung greift erst bei ab dem Jahr 2012 beginnenden Arbeiten, abgestellt wird dabei auf das Datum, an dem der entsprechende Bauantrag gestellt wird.
Für die Steuerförderung fordert der Fiskus einige Voraussetzungen.
• Das Gebäude darf nach Abschluss der Baumaßnahmen einen Jahresenergiebedarf von 85 Prozent eines vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten und zudem keinen allzu hohen Wärmeverlust aufweisen.
• Der Hauseigentümer kann die erhöhte AfA oder den Sonderausgabenabzug nur dann in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachweist, dass er die Voraussetzungen erfüllt.
Mehrfachförderungen vom Staat kassieren, kann der Steuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn für diese Maßnahmen keine Privilegien für Sanierungs- oder Denkmalobjekte gewährt werden, es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt und keine Förderungen aus der Investitions- oder Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden.
• Den Sonderausgabenabzug bei Eigennutzung gibt es nur, wenn der Hauseigentümer dem Finanzamt nachweist, dass er dieses Objekt selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder Teile davon unentgeltlich Dritten wie etwa Familienangehörigen zur Verfügung stellt. Die begünstigten Aufwendungen dürfen zudem nicht in die Bemessungsgrundlage für die ehemalige Eigenheimzulage einbezogen werden. Das dürfte allerdings nur noch selten auftreten.
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