Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, müssen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Über seine Zustimmung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden.
Die Klägerin ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 03.01.2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 02.01.2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 08.12.2008 bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Klägerin ab dem 05.01.2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg. Dieses hat die Sache an das LAG zurückverwiesen. Der Arbeitgeber müsse nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu habe das LAG noch tatsächliche Feststellungen zu treffen. Danach muss es laut BAG erneut darüber entscheiden, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 315/10

