Eltern müssen sonderpädagogischen Förderbedarf ihres Kindes hinnehmen

Wird einem Schüler behördlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf zuerkannt, so können seine Eltern den entsprechenden Bescheid nicht mit dem Einwand angreifen, ihr Kind werde damit zum Sonderschüler stigmatisiert. Dies hat das Berliner Verwaltungsgericht (VG) entschieden.

Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hatte für den Sohn der Kläger, einen achtjährigen Schüler der dritten Klasse einer Berliner Grundschule, sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt. Grundlage dieser Entscheidung waren Feststellungen bei der Schuleingangsuntersuchung sowie mehrere von der Klassenlehrerin verfasste Berichte. Darin wurde erwähnt, dass der Sohn der Kläger große Probleme habe, dem Unterrichtsgeschehen zu folgen, seine Aufmerksamkeit schnell nachlasse, seine Beiträge zum Unterrichtsgespräch selten sinnvoll oder sachbezogen seien und dass seine Arbeitsweise wechselhaft sei.

Die gegen die Zuerkennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gerichtete Klage der Eltern hatte keinen Erfolg. Der Staat sei grundsätzlich verpflichtet, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch solchen Schülern wie dem Sohn der Kläger eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichten, so das VG. Nach dem Berliner Schulgesetz hätten daher Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt seien, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden könnten, einen Anspruch auf besondere Förderung. Die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung stehe daher weder zur Disposition der Schule noch dessen Erziehungsberechtigten. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verpflichte die Schulen, solche Schüler durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dem Elternrecht trage das Schulgesetz in diesem Fall dadurch Rechnung, dass es den Erziehungsberechtigten die Wahl lasse, ob die Förderung an einer allgemeinen Schule oder an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt stattfinde. Weiter gehe das Erziehungsrecht der Eltern nicht, so das VG. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die Befürchtung der Eltern, der Förderstatus führe zu einer Ansehensschädigung, rechtfertige es nicht, dem Kind den ihm zuerkannten Förderstatus vorzuenthalten.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2010, VG 3 K 251.10, rechtskräftig