Elektronische Steuerdatenübertragung: Verbände fordern „Fairness für Steuerzahler“

Die EDV-Umstellung bei der Einkommensbesteuerung muss auch den Steuerzahlern zugutekommen. Dies fordern der Bund der Steuerzahler Deutschland, der Deutsche Steuerberaterverband sowie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. In einer gemeinsamen Eingabe an die Mitglieder des Bundestags-Finanzausschusses und an das Bundesfinanzministerium fordern die Verbände in drei Punkten rasche Änderungen, um entstandene Nachteile für Steuerzahler zu beseitigen. So bemängeln die Verbände, dass die Finanzverwaltung immer mehr Daten der Steuerzahler von Dritten sammelt. So seien etwa Arbeitgeber, Arbeitsagenturen, Rentenversicherer oder Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Daten auf elektronischem Weg direkt an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der betroffene Steuerzahler bleibe dabei oft außen vor. In einigen Fällen erhalte er lediglich eine Information über die Daten, in anderen nur, dass etwas an die Finanzverwaltung übermittelt wurde, in wieder anderen Fällen tauchten die Daten für ihn erstmals im Steuerbescheid auf. Steuerliche Laien bemerkten dies oft gar nicht. Die Verbände fordern deshalb eine klare gesetzliche Verpflichtung, auch den Steuerzahler stets sowohl über Inhalt als auch Zeitpunkt der Meldung seiner Daten zu informieren.

Die Verbände kritisieren auch die Arbeitspraxis der Finanzämter bei der Verwendung der gemeldeten Daten. Häufig würden in der Steuererklärung angegebene Beträge durch elektronisch von Dritten gemeldete Daten einfach überschrieben. Stelle sich später heraus, dass die ursprünglichen Beträge in der Steuererklärung doch zutrafen, werde das Finanzamt den Bescheid ändern. Das jedoch meist nur, wenn eine Abweichung zum Nachteil des Staates vorgelegen habe.

Als Drittes fordern die Verbände, dass Schreib- und ähnliche Fehler des Steuerzahlers nachträglich korrigiert werden können. Zu Zeiten der Papiererklärung sei dies kein Problem gewesen. Im heutigen EDVZeitalter überlasse der Fiskus die Dateneingabe dem Steuerzahler, der die Daten dann via ELSTER zum Finanzamt übertrage. Habe dieser sich zu seinem Nachteil verschrieben und dies erst nach der Einspruchsfrist festgestellt, scheide eine Änderung aus. Habe er sich jedoch zu seinem Vorteil vertan, könne das Finanzamt den Bescheid später noch ändern. Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 20.09.2011

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