Einzelzimmervermietung in Einfamilienhaus auch in reinem Wohngebiet zulässig

Die Vermietung einzelner Zimmer eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung an mehrere Personen verstößt – auch in einem reinen Wohngebiet – nicht gegen Nachbarschaftsrechte. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden.

Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Nachbarn gegen die Stadt Trier auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des unmittelbar benachbarten Einfamilienhauses durch eine Mehrzahl von Bewohnern zugrunde. Beide Anwesen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Nachdem das in Streit stehende Objekt eine Zeit lang leer gestanden hatte, führten die Eigentümer des Anwesens eine bauliche Veränderung dahingehend durch, dass das Einfamilienhaus für mehrere Personen bewohnbar gemacht wurde. Dergestalt wird das Objekt derzeit an mindestens elf Personen (hauptsächlich Studenten) vermietet und von ihnen bewohnt. Die Kläger sahen hierin eine im reinen Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Zimmervermietung, die Unruhe in das Wohngebiet bringe und für sie als Nachbarn nicht zumutbar sei. Die beklagte Stadt meinte dagegen, dass die besagte Nutzung rechtmäßig und ein Einschreiten ihrerseits daher nicht erforderlich sei.

Das VG wies die Klage ab. Die Nutzung des Wohngebäudes durch bis zu zwölf Mieter stelle eine in einem reinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässige Nutzung dar. Dies zeige bereits ein Vergleich mit normalen Studentenwohnheimen, die in reinen Wohngebieten zulässig seien, da es sich um Wohnnutzung handele. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung der Kläger, dass es sich vorliegend um einen kleinen Beherbergungsbetrieb handele. Die auf längere Zeit angelegte Vermietung an Studenten/Einzelpersonen sei nicht mit einer gewerblichen täglichen Zimmervermietung gleichzusetzen.

Die Nutzung des Nachbargebäudes von bis zu zwölf Einzelmietern stelle sich gegenüber den Klägern auch nicht als rücksichtslos dar. Bereits die gesetzgeberische Wertung, dass ein Studentenwohnheim neben Einfamilienhäusern in reinen Wohngebieten ohne Weiteres zulässig sei, zeige, dass die hierdurch von einer Mehrzahl von Bewohnern verursachten Einwirkungen auf das nachbarliche Umfeld als sozialadäquat hinzunehmen seien. Der vermehrte Anfall von Hausmüll, das Abstellen gelber Säcke auf dem Grundstück, ein erhöhtes Aufkommen von Autoverkehr und vermehrtes Feiern seien auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Nachbarschaft unzumutbar und rücksichtslos zu beeinträchtigen. Sofern es in Einzelfällen zu „Exzessen“ kommen sollte, müsse dem durch ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 15.06.2016, 5 K 394/16.TR, nicht rechtskräftig

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