Einsatz von UBER Black ist wettbewerbswidrig

Das Geschäftsmodell UBER Black verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat das Kammergericht (KG) entschieden, allerdings die

Revision zum Bundesgerichtshof  zugelassen

Ein Berliner Taxiunternehmer hatte zunächst vergeblich in einem Eilverfahren versucht, UBER B.V. den Einsatz der Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zwecks Vermittlung von Fahraufträgen zu untersagen, scheiterte jedoch am fehlenden Eilbedürfnis. Im Hauptverfahren obsiegte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Berlin in vollem Umfang. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Nach Auffassung des KG ist das Geschäftsmodell UBER Black wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am

Betriebssitz eingegangen seien. Es solle gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen.

Die Vorschrift verstoße nicht gegen das grundgesetzlich geschützte Recht zur freien Berufsausübung. Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfassungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. So seien jene im Gegensatz zu den Taxifahrern nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Auch seien sie nicht an feste Beförderungstarife gebunden.

Das vom Kläger begehrte Verbot sei auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten seien eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. „Verkehrsdienstleistungen“ seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ausgenommen. Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten sei nicht tangiert. Dafür sei erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Die Beklagte erbringe jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.

Kammergericht, Urteil vom 11.12.2015, 5 U 31/15, nicht rechtskräftig

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