Einkaufswagen ins Rollen gekommen: Einkäufer muss für Schaden aufkommen

Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar.

Der Beklagte hatte seinen Pkw Fiat auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Neben sein Auto hatte er einen Einkaufswagen gestellt, in den er Getränkekisten laden wollte. Auf dem abschüssigen Parkplatz kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den neben dem Fiat geparkten Kastenwagen der Klägerin, wodurch an der rechten hinteren Seitentüre Kratzer entstanden. Der Schaden beträgt insgesamt 1.638,43 Euro. Die Eigentümerin des Kastenwagens hat den Schaden gegenüber dem beklagten Fiat-Fahrer und gegenüber dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht.

Das AG wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, verurteilte aber den Fahrer des Fiat zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.519,91 Euro. Die Kfz-Haftpflichtversicherung sei nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs ereigne. Dies sei dann der Fall, wenn der Unfall „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“.

Nach dieser Definition liege hier kein Unfall vor. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt habe, habe nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kfz zu tun. Die Ursache des Unfalls liege vielmehr darin, dass der Beklagte beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtete habe, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. Deshalb müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen. Jedoch hafte der FiatFahrer. Er hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt.

Amtsgericht München, Urteil vom 05.02.2015, 343 C 28512/12, rechtskräftig

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