Eine Umschichtungsempfehlung ist keine Gewinngarantie

In einem Beratungsgespräch wurde einer Frau empfohlen, Anteile eines offenen Immobilienfonds zu verkaufen und im Gegenzug Wertpapiere eines sogenannten Dachfonds zu erwerben. Begründet wurde das mit einer Risikominderung Die Kundin willigte ein und musste für den Erwerb der Anteile einen Ausgabeaufschlag von 5 Prozent berappen. Als die Fondsverwaltung zwei Jahre später den Handel und damit auch die Rücknahme der Fondsanteile einstellte, verklagte die Geschädigte das Geldinstitut auf Zahlung von Schadenersatz. Doch ihr Ansinnen hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht keinen Erfolg. Denn die Bank sei nicht dazu verpflichtet, bei der Tauschempfehlung den Nachweis einer finanziellen Verbesserung zu erbringen. Eine Bewertung und Empfehlung des jeweiligen Produktes müsse lediglich vertretbar sein, da ansonsten das Risiko des Erfolges dem Geldinstitut aufgebürdet würde. Dies wäre allerdings nicht zielführend, da hierdurch Umschichtungsempfehlungen nicht mehr oder nur sehr selten ausgesprochen und das Depot damit “versteinern” würde.

Schleswig-Holsteinisches OLG, 5 U 34/13

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