Ein Zebrastreifen gibt Fußgängern Vorrang – nicht Pferden

Parkt ein Autofahrer in unmittelbarer Nähe eines Halteverbotsschildes, das mit dem Zusatz „auch auf dem Seitenstreifen“ versehen ist, der neben der Straße verläuft, so darf er mit einem Bußgeld belegt werden (hier in Höhe von 15 Euro).

Sein Argument, bei einem Seitenstreifen würde es sich um einen befestigten oder auch unbefestigten neben der Fahrbahn befindlichen „befahrbaren Teil der Straße“ handeln, zog nicht. Hier aber habe er auf einem – wenn auch geschotterten – Grünstreifen gestanden, der kein „Seitenstreifen“ sei.

Ein Amtsrichter in Schmallenberg: Es kommt auf den Sprachgebrauch eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers an, nicht auf den „strengen Wortlaut“. Denn sonst würde zum Beispiel der Begriff „Zebrastreifen“ nicht als Fußgängerüberweg verstanden. Amtsgericht Schmallenberg, Az. 6 OWi 2/11