Ein doppelter Haushalt setzt einen „ersten“ zu Hause voraus

Will ein alleinstehender Arbeitnehmer, der sich am Beschäftigungsort ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet hat, dadurch entstehende Kosten für einen „doppelten Haushalt“ steuerlich geltend machen, so muss er nachweisen, dass er „zu Hause“ einen „eigenen Hausstand“ unterhält, an dem er sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung beteiligt ist.

Das ist dem Steuerzahler hier nicht gelungen. Eine persönliche Mitwirkung beschränkte sich auf die Mithilfe im Garten, bei Instandsetzungen und beim Kontrollieren der Abrechnungen sowie der gelegentlichen Übernahme von Einkäufen. Derartige Besorgungen stellen, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, „keinen maßgeblichen Beitrag an der Führung eines Hausstandes dar“, sondern seien vielmehr als übliche familiär bedingte Hilfeleistungen an die Mutter zu qualifizieren. Auch habe sich der Sohn nicht in der „für eine gemeinsame Haushaltsführung typischen und erforderlichen Weise“ finanziell am Haushalt seiner Mutter beteiligt.

FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2338/09 vom 14.02.2012

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