Wohnungseigentümerversammlungen sind nicht berechtigt, den Beschluss zu fassen, wonach Redezeiten der Eigentümer auf (hier maximal 3 Minuten) zu begrenzen. Maßgeblich für die Wortmeldungen, so das Landgericht Frankfurt am Main, seien vielmehr die Bedeutung und Komplexität der Materie. Wer durch eine Minuten-Regel Grenzen setze, beeinträchtige das Mitwirkungsrecht der Eigentümer einschneidend.
LG Frankfurt am Main, 2/9 S 6/13

