eBay-Auktion: Geringer Startpreis spricht nicht gegen Originalware

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ zu einem Startpreis von einem Euro an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilt die Beklagte „allen Liebhabern von Vertu“ in dem Angebotstext mit, dass das Handy nur zum Ausprobieren ausgepackt worden sei, aber ein paar leichte Gebrauchsspuren aufweise. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 Euro koste. Die auf Zahlung von 23.218 Euro Schadenersatz (24.000 Euro abzüglich des Kaufpreises von 782 Euro) gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der BGH hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig ist. Zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung könne beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch sei wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen könne bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Situation einer Internetversteigerung unterscheide sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenübergestanden hätten.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meine, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von einem Euro. Diese Begründung trägt nach Ansicht des BGH nicht. Dem Startpreis sei angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen. Der bei Internetauktionen erzielbare Preis sei vom Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet werde. Auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis könnten einen hohen Endpreis erzielen, wenn mehrere Bieter bereit seien, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.

Aus diesen Gründen folgt der BGH dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht, als es den geltend gemachten Schadenersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von einem Euro auf einer Internetplattform angeboten werde.

Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss jetzt Feststellungen dazu treffen, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10