Wer bei eBay eine begonnene Auktion abbricht, macht sich gegenüber dem Meistbietenden schadensersatzpflichtig. Denn ein Angebot darf nur aus wichtigen Gründen zurückgezogen werden. Dazu reicht es nicht aus, dass das Gebot unter den preislichen Vorstellungen des Anbieters bleibt.
Ein eBay-Verkäufer hatte einen 1993 erstzugelassenen Pkw mit einer Laufleistung von 260.000 km mit einem Mindestgebot von 1 Euro für einen Tag ins Netz gestellt. Kurz vor Auktionsschluss lag auf eBay ein Höchstgebot von 605,99 Euro vor. Parallel hatte der Mann das Fahrzeug bei mobile.de angeboten. Dort verlangte er 750 Euro. Weil der bei der Auktion zu erzielende Preis niedriger war als der bei dem konventionellen Inserat zu erwartende, brach der Mann die Auktion ab und nahm sein Angebot zurück. Der verärgerte Meistbietende verlangte daraufhin Schadensersatz.
Das Amtsgericht Menden gab dem Kaufinteressenten recht. Er kann als Meistbietender den sogenannten Nichterfüllungsschaden verlangen. Das ist die Differenz des von einem Sachverständigen geschätzten Verkehrswertes des Autos abzüglich des Auktionshöchstgebots (hier: 294,01 Euro).
Begründung: Zwischen dem Kaufinteressenten und dem eBay-Verkäufer ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Die vorzeitige Beendigung des Angebots war unzulässig. Denn es darf nur zurückgezogen werden, wenn entweder noch kein Angebot vorliegt oder wenn ein triftiger Grund vorliegt, etwa wenn der angebotene Kaufgegenstand nicht mehr geliefert werden kann (z. B. wurde er beschädigt oder zerstört). Nicht ausreichend ist, dass die Versteigerung unter dem Wunschpreis bleibt, weil auf einer anderen Online-Auktionsplattform mehr erzielt werden kann.
AG Menden, Urteil vom 24.8.2011, Az. 4 C 390/10
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