Eine doppelte Haushaltsführung ist grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich, weil der Ort des eigenen Hausstandes nicht identisch mit der politischen Gemeinde ist. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Eine Entfernung von 25 Kilometern und eine Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw beziehungsweise eine Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei allerdings unter großstädtischen Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne Weiteres zumutbar, so das FG Hamburg weiter. Deswegen könne in einem solchen Fall noch nicht erkannt werden, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung auseinanderfallen.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.02.2014, 1 K 234/12, rechtskräftig
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