Doppelte Haushaltsführung auch bei rund 140 Kilometern Entfernung möglich

Eine Wohnung dient dann im Sinne einer doppelten Haushaltsführung dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Dabei spielen Gemeinde- oder Landesgrenzen keine Rolle. Dies betont der Bundesfinanzhof (BFH). Der Begriff „Beschäftigungsort“ sei nicht auf die politische Gemeinde begrenzt, sondern erfasse die gesamte Umgebung. Der BFH stellt außerdem klar, dass die Entscheidung darüber, ob eine Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht obliegt. Im zugrunde liegenden Fall befand sich die Zweitwohnung rund 140 Kilometer entfernt von der Arbeitsstätte der Klägerin. Das Finanzgericht behandelte diese trotzdem als Zweitwohnung im Sinne einer doppelten Haushaltsführung. Der BFH hat diese Würdigung nicht beanstandet. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal. Es könne zum Beispiel sein, dass die Wohnung verkehrsgünstig zur Arbeitsstätte liege und deswegen als Zweitwohnsitz anzuerkennen sei.

So liege es auch hier. Die Klägerin benötige für die Zugfahrt von dem Ort ihrer Zweitwohnung zu ihrem Beschäftigungsort mit dem ICE eine Stunde. Das FG habe deswegen annehmen dürfen, dass ihr ein tägliches Aufsuchen ihrer Arbeitsstätte möglich sei, ein solcher Zeitaufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesichts steigender Mobilitätsanforderungen nicht unüblich sei und die Wohnung mithin noch im Einzugsbereich der Arbeitsstätte liege. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.04.2012, VI R 59/11

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