Dieselmotor: Auch Notstromaggregat muss mit Rußpartikelfilter versehen sein

Auch ein nur zeitweise betriebenes Notstromaggregat mit Dieselmotor muss mit einem Rußpartikelfilter versehen sein. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat inzwischen einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt. Die Klägerin betreibt in Berlin-Mitte ein Möbelhaus. Zur Erzeugung von Notstrom für die Sprinkleranlage dient seit 1999 ein Dieselmotor. Dieser läuft drei Mal wöchentlich für zehn Minuten und ein Mal im Monat eine halbe Stunde, wobei die Abgase in die Umgebung abgeleitet werden. Das zuständige Bezirksamt ordnete im November 2012 den Einbau eines Rußpartikelfilters in die Abgasleitung der Diesel-Notstromanlage an und begründete dies mit den von Rußpartikeln ausgehenden Gesundheitsgefahren. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, schädliche Umwelteinwirkungen seien nicht ermittelt worden. Laufe das Dieselaggregat lediglich einmal die Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen realitätsfern. Auch habe die Behörde die erheblichen Einbaukosten nicht berücksichtigt.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Von den in die Atmosphäre abgeleiteten Dieselabgasen und den darin enthaltenen Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation stufe die Abgase von Dieselmotoren inzwischen als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anlage beanstandungsfrei seit 1999 zu betreiben, da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien. Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Schließlich sei der Einbau eines Rußpartikelfilters der Klägerin nach dem von dem Bezirksamt ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.08.2015, VG 10 K 208.13, nicht rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock