Deutsche Telekom mit Antrag auf Minderung der Beiträge zur Postbeamtenversorgungskasse gescheitert

Die Deutsche Telekom AG hat nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin keinen Anspruch auf Verringerung ihrer Beiträge zur Postbeamtenversorgungskasse.

Die Klägerin begehrt gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Verminderung ihrer Leistungspflicht gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse. In diese Kasse hat sie nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und der daraus folgenden Übernahme eines Teils des Beamtenpersonalbestandes Beiträge für Versorgungs- und Beihilfeleistungen an pensionierte Postbeamte einzuzahlen. Nach dem Postpersonalrechtsgesetz kann die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Die Klägerin sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an. Sie will statt tatsächlich für die Kalenderjahre 2007 bis 2013 gezahlter Beiträge von 33 Prozent der Bezüge der noch bei ihr beschäftigten beziehungsweise beurlaubten Beamten eine Herabsetzung auf gut elf Prozent erreichen. Bei dem streitigen Betrag geht es um rund drei Milliarden Euro. Das Bundesfinanzministerium lehnte den Antrag ab, weil sich aus der Beschäftigung von Beamten kein Kostennachteil für sie ergebe und die geleisteten Zahlungen ihr auch nicht unzumutbar gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Klage der Telekom war erfolglos. Die streitigen Zahlungen seien für die Klägerin nicht unzumutbar. Dafür reiche es nicht aus, dass die Beschäftigung von Beamten bei ihr im Vergleich zu den Geschäftsergebnissen ihrer Konkurrenten zu einer Verringerung des Gewinns von über fünf Prozent führe. Unzumutbarkeit liege erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin nicht mehr gegeben und sie so in ihrer Existenz gefährdet werden könne. Davon könne hier keine Rede sein. Die Klägerin habe vielmehr in der Vergangenheit wesentlich höhere Belastungen tragen müssen und können. Der altersbedingte Abbau der bei der Klägerin beschäftigten Beamten führe überdies künftig zu einer weiteren Reduzierung der Belastung. Das VG, bei dem für die Zeit nach 2013 ein weiteres Verfahren anhängig ist, hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015, VG 4 K 86.13, nicht rechtskräftig