Der Papa braucht dem studierenden Sohn die Semestergebühren nicht zu bezahlen

Semester- und Sozialbeiträge, die von Studenten an ihre Universität pro Quartal (hier in Höhe von 207 Euro) zu zahlen sind, gehören nicht zum Unterhaltsbedarf und brauchen deshalb von einem unterhaltspflichtigen Vater für seinen studierenden Sohn nicht ersetzt zu werden, entschied das OLG Düsseldorf: Es handelt sich nicht um „Mehrbedarf“. Die Semesterbeiträge, die im Wesentlichen das Semesterticket, den Asta-Beitrag und den Sozialbeitrag umfassen, dienen der Finanzierung von – im Interesse der Studierenden unterhaltenen – Einrichtungen und sind einkommensunabhängig zu zahlen. Die Sozialbeiträge sind – anders als die eigentlichen Studiengebühren – dem laufenden Lebensbedarf eines Studenten zuzurechnen, denn sie dienen „der Finanzierung einer Reihe von Einrichtungen, die den Studierenden zur Erleichterung der Studiensituation zur Verfügung gestellt werden“.

Es besteht kein Anlass, Unterhaltsberechtigte gegenüber den BAföGEmpfängern besser zu stellen, die diese Beiträge ebenfalls aus ihren BAföG-Leistungen erbringen müssen.

OLG Düsseldorf, 3 UF 97/12