BVerfG-Urteil zu Erbschaftsteuer: Bundesregierung will an Begünstigung übertragenen betrieblichen Vermögens festhalten

Die Bundesregierung hat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erbschaftsteuer am 17.12.2014 kundgetan, übertragenes betriebliches Vermögen auch weiterhin (verfassungskonform) begünstigen zu wollen. Auch will sie dafür sorgen, dass es zu keiner Erhöhung der gesamtwirtschaftlichen Belastung kommt. Nach dem Urteil sind die Verschonungsregelungen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.

Das BVerfG habe in seinem Urteil zur Erbschaft- und Schenkungsteuer Rechtsklarheit geschaffen. Dies begrüße die Bundesregierung, so der

Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesfinanzminister Michael Meister. Das BVerfG habe die steuerliche Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen wegen der damit geschützten Arbeitsplätze an sich als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen und lediglich einzelne Aspekte der geltenden Regelungen beanstandet. Nach sorgfältiger Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe werde der Gesetzgeber über eine notwendige Neuregelung entscheiden.

Die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer liege bei den Ländern. Anfang 2015 werde das Bundesfinanzministerium diese zu einer Besprechung einladen, um das weitere Verfahren für die gebotenen gesetzlichen Änderungen zu besprechen. Die Vergünstigungen seien aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig, hebt das Bundesfinanzministerium hervor. Es weist zudem darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide in den betroffenen Fällen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auch zukünftig vorläufig ergehen. Bundesfinanzministerium, PM vom 17.12.2014

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