Bürgschaftsaufwendungen des Arbeitnehmers: Werbungkosten?

Bürgschaftsaufwendungen eines Arbeitnehmers können Werbungskosten sein, wenn die Übernahme durch das Bürgschaftsverhältnis veranlasst ist.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist entscheidend für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Bürgschaften der Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart. Kann nicht festgestellt werden, dass die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung überwiegend durch die Stellung des Bürgen als Arbeitnehmer veranlasst war, kommt ein Ansatz der Aufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht in Betracht.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 15 K 3006/13 E ist beim Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren VI R 77/14 anhängig.

Anhängige Rechtsfrage: Führen durch die Insolvenz des Arbeitgebers (GmbH) erlittene Bürgschaftsverluste eines Arbeitnehmers (nach dem objektiven Nettoprinzip) auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn eine Beteiligung an der GmbH angestrebt ist?

Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt abzuwarten.

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