Buchführung kann trotz fehlenden Kontierungsvermerks ordnungsgemäß sein

Eine Buchführung kann auch dann ordnungsgemäß sein, wenn die Kontierung auf dem Beleg fehlt. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Münster (12 O 471/07) weist der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hin. Das Gericht verweise auf § 239 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches. Danach könnten die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Der DStV sieht in dem Urteil eine Argumentationshilfe für Steuerpflichtige zum Beispiel bei Betriebsprüfungen. In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergäben sich nämlich in der Praxis immer häufiger Fragen, wie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sichergestellt werden könne. Grundsätzlich müssten alle Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv nachprüfbar sein. Die progressive Prüfung beginne beim Beleg, gehe über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise zur Steueranmeldung/Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verlaufe umgekehrt. Hinsichtlich der Kontierung fordere das Bundesfinanzministerium, dass Angaben dazu auf dem Beleg zu erfolgen hätten. Ein solches Vorgehen sei jedoch stets mit Mehraufwand verbunden, betont der DStV. Eine gesetzliche Regelung gebe es hierzu nicht. Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.03.2011