Brieftasche statt Handy am Ohr kostet weder Geld noch Punkte

Behauptet ein Autofahrer (hier ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter), am Steuer seines Wagens lediglich seine Brieftasche am Ohr gehabt zu haben, die er direkt vorher aus seiner Gesäßtasche gezogen habe, um Schmerzen vorzubeugen, so kann er nicht wegen des – von einem Polizisten behaupteten – Delikts, verbotenerweise ein Handy ohne Freisprechanlage benutzt zu haben, mit einem Bußgeld und einem Punkt in der Flensburger Sünderkartei belegt werden. Im entschiedenen Fall war sich der Polizist Monate später in der Gerichtsverhandlung nicht mehr sicher, ob der Autofahrer tatsächlich ein Handy oder seine Brieftasche am Ohr gehalten hatte.

Amtsgericht Köln, Az. 802 OWi 532/11

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