Über den aktuellen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Verhandlungen über solche Abkommen informiert das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Übersicht, die es als pdf-Datei auf www. bundesfinanzministerium.de zum Download bereit hält.
Nach Angaben, die das Ministerium zu der Übersicht macht, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen seien Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss sei, ob und wann ein Abkommen wirksam werde, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind laut BMF im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt – soweit bekannt – bereits berücksichtigt werden soll, sei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu entscheiden.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12.01.2011, IV B 2 – S
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