„Blockupy Frankfurt 2012“-Demonstrationen: Polizei durfte Reisebusse anhalten

Die am 17.05.2012 von der Polizei im Zusammenhang mit den Demonstrationen zu „Blockupy Frankfurt 2012“ durchgeführte Freiheitsentziehung durch Anhalten eines aus Berlin kommenden Reisebusses war rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main entschieden.

Der Reisebus, in dem sich die Klägerin befand, wurde gegen 8.00 Uhr von der Autobahn A5 zu einer Kontrollstelle auf dem Gelände der Autobahnmeisterei in Frankfurt Nieder-Eschbach geleitet. Von circa 8.50 Uhr bis 15.40 Uhr fanden Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Datenabgleiche und erkennungsdienstliche Behandlungen der Insassen statt. Der von der Klägerin benutzte Bus war der letzte von drei Reisebussen, der in diese Maßnahme einbezogen wurde. Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG hat festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig gewesen sind. So sei das polizeilich veranlasste Verlassen der A5 durch den Bus, in dem sich die Klägerin befand, nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt gewesen. Vorfeldmaßnahmen, die im Wesentlichen der Klärung eines Gefahrenverdachts dienen, seien gegen einzelne Personen möglich. Dies gelte unabhängig davon, ob gegen diese bereits konkretisierte Verdachtsmomente vorliegen. Auch die Kontrollanordnung, die zu einer Kontrolle der Businsassen nebst Gepäck und einer Identitätsfeststellung führte, sei rechtmäßig gewesen. Als Konsequenz habe die Klägerin nach Feststellung ihrer Identität durch Erhebung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für die Dauer des Datenabgleichs auch festgehalten werden dürfen. Hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes seien keine durchgreifenden Bedenken zu erkennen. Wegen des Kontrollumfangs von fast 200 Personen in drei Reisebussen sei hierfür ein nicht unerheblicher Zeitraum notwendig gewesen. Dieser sei nicht überschritten worden.

Die polizeiliche Freiheitsentziehung sei auch nicht unter dem Aspekt zu beanstanden, dass zuvor keine richterliche Entscheidung eingeholt worden sei. Hätte man die Klägerin dem Amtsgericht (AG) zum Zwecke der persönlichen Anhörung vorgeführt, hätte der Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Kontrollstelle zum AG Frankfurt am Main sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage und auch möglicher Probleme bei dem Transport länger gedauert als die polizeiliche Maßnahme vor Ort. Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die unter Umständen genauso hätte beanstandet werden können. Es bestehe keinerlei Verpflichtung der zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, dass an der Kontrollstelle ein Richter des zuständigen AG bereit gestellt wird, um eine Anhörung vor Ort durchzuführen.

Auch die während des Festhaltens der Klägerin durchgeführte Videographie sei nicht zu beanstanden. Zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten vor einer Gefahr für Leib oder Leben könne es erforderlich sein, unter Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten zu erheben. Diese Umstände erachtete das VG im Hinblick auf die Gesamtsituation und die vorangegangenen „M31“-Ausschreitungen für gegeben.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2014, 5 K

1289/13.F