Betriebsrentenanpassung: Wahrung der Rügefrist durch Berechtigten setzt tatsächlichen Zugang der Rüge beim Arbeitgeber voraus

Hält der Versorgungsberechtigte einer Betriebsrente die Entscheidung seines Arbeitgebers nach § 16 Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zur Anpassung der Betriebsrente für unrichtig, muss er dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die zwar innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht, dem Arbeitgeber aber erst danach zugestellt wird, wahrt die Frist nicht, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt. § 16 BetrAVG fordere einen tatsächlichen Zugang der Rüge beim Arbeitgeber innerhalb der Rügefrist.

Der Kläger bezieht seit 1993 eine Betriebsrente. Die Beklagte passte die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 01.07.2008

unter Berufung auf die reallohnbezogene Obergrenze auf monatlich 1.452,83 Euro an. Mit der per Telefax am 27.06.2011 sowie im Original am 28.06.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 06.07.2011 zugestellten Klage hat der Kläger die Anpassungsentscheidung der Beklagten angegriffen und die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Der Kläger könne nicht verlangen, dass die Beklagte an ihn ab dem 01.07.2008 eine höhere Betriebsrente zahlt. Denn er habe die von der Beklagten zu diesem Anpassungsstichtag getroffene Anpassungsentscheidung nicht fristgerecht bis zum 30.06.2011 gerügt. Zwar sei die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage vor Ablauf der Rügefrist beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie sei der Beklagten jedoch erst danach und damit verspätet zugestellt worden.

Aus § 167 Zivilprozessordnung folge nichts anderes. Die Auslegung von § 16 BetrAVG ergebe, dass die Rüge einer unzutreffenden Anpassungsentscheidung dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages zugegangen sein muss, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht. Der Arbeitgeber müsse, um seine wirtschaftliche Lage zuverlässig beurteilen zu können, bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in wie vielen Fällen eine vorangegangene Anpassungsentscheidung gerügt wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, 3 AZR 690/12

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